§1 Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; abweichende Bedingungen des Bestellers werden ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht anerkannt.

§2 Angebote

Unsere Angebote sind, soweit nicht anders formuliert, grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen oder Kostenvoranschläge dürfen ohne unsere Genehmigung nicht weitergegeben oder veröffentlicht werden.

§3 Preise

Die Angebotspreise sind exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer angegeben. Kosten für Fracht und Verpackung sind nicht enthalten.

§4 Lieferzeiten

Lieferzeiten gelten vorbehaltlich. Vom Besteller festgelegte Lieferzeiten, die nicht schriftlich von uns bestätigt sind, sind nicht bindend.

Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten sowie nach Eingang sämtlicher vom Auftraggeber beizubringender Unterlagen, Freigaben und gegebenenfalls vereinbarter Anzahlungen.

Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.

Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Materialengpässen, Betriebsstörungen, behördlicher Maßnahmen oder sonstiger Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, verlängern die Lieferfrist angemessen. Schadensersatzansprüche wegen solcher Verzögerungen sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

§5 Versand und Gefahrübergang

Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart, schulden wir unsere Lieferungen „ab Werk“.

Die Gefahr geht bei Lieferung oder Leistung ohne Montage auf den Auftraggeber über, sobald die Ware unser Werk verlässt oder dem Auftraggeber oder einem von ihm Beauftragten (einschließlich eines beauftragten Frachtführers) im Lieferwerk zur Verfügung gestellt wird; dies gilt auch dann, wenn wir im Einzelfall die Frachtkosten tragen. Wird der Versand oder die Abholung der Ware aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert oder unmöglich, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

Bei Fehlen einer besonderen Anweisung nehmen wir den Versand mit geeigneten Transportmitteln nach eigenem Ermessen vor, ohne damit eine Verpflichtung für die billigste Art der Versendung zu übernehmen. Für Transportschäden sind wir nicht schadenersatzpflichtig, es sei denn, uns oder unseren Erfüllungsgehilfen würde Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

Für einen gesonderten Verpackungsschutz, Beförderungs- und Transporthilfsmittel sowie Transportversicherung tragen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers Sorge; die entstehenden Kosten gehen zu seinen Lasten.

Hinsichtlich der Transportdauer übernehmen wir keinerlei Gewähr; insbesondere sind unsere Angaben ausnahmslos nach bestem Wissen abgegeben, jedoch unverbindlich.

Bei Transportschäden hat der Auftraggeber bei der Entladung bzw. Empfangnahme der Ware den Schaden so feststellen zu lassen, dass er auf Grund dieser Feststellung Schadenersatzansprüche gegen den Transportunternehmer geltend machen kann.

§6 Mängelansprüche

Ist die erbrachte Leistung bzw. der Liefergegenstand mangelhaft, dürfen wir nach unserer Wahl Ersatz liefern oder den Mangel beseitigen. Mehrfache Nachbesserungen sind innerhalb einer angemessenen Frist zulässig. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

§6a Technische Ausführung und Toleranzen

Die Fertigung erfolgt ausschließlich auf Grundlage der vom Auftraggeber bereitgestellten Zeichnungen, Maße, Muster, Spezifikationen und sonstigen Vorgaben.

Soweit keine ausdrücklichen Toleranzen vereinbart sind, gelten branchenübliche Normen und die einschlägigen DIN- bzw. ISO-Vorschriften.

Geringfügige, technisch unvermeidbare oder branchenübliche Abweichungen in Maß, Gewicht, Form, Oberfläche, Struktur oder Farbe stellen keinen Mangel dar, soweit die vertraglich vorausgesetzte Verwendbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

§6b Beigestelltes Material

Wird Material, Halbzeug oder sonstiges Bearbeitungsgut vom Auftraggeber beigestellt, erfolgt die Bearbeitung auf dessen Risiko.

Für Fehler, Schäden, Ausschuss oder sonstige Mängel, die auf Materialfehler, Materialinhomogenität, versteckte Mängel oder ungeeignete Eigenschaften des beigestellten Materials zurückzuführen sind, übernehmen wir keine Haftung.

Eine Prüfung beigestellter Materialien erfolgt nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Abweichungen oder Mängel. Zu weitergehenden Untersuchungen, Werkstoffprüfungen oder Materialanalysen sind wir nicht verpflichtet, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

§7 Haftungsbegrenzung

Bei Lohnarbeit haften wir nur in Höhe des Auftragswerts. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch den Unternehmer beruhen, sind sowohl gegen den Unternehmer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Fehlen der vertraglich vorausgesetzten Eignung, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (PrdHG) bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung und mittelbare Folgeschäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

§7a Untersuchungs- und Rügepflicht

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten Teile unverzüglich nach Eingang auf Mängel, insbesondere hinsichtlich Beschaffenheit, Maßhaltigkeit und Vollständigkeit, zu untersuchen.

Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang der Ware schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen.

Erfolgt innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang der Ware keine Mängelanzeige, gelten die gelieferten Teile hinsichtlich erkennbarer Mängel als genehmigt.

§8 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Sachen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen unser Eigentum.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Vertragsgegenstand pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Dies gilt auch dann, wenn der Liefergegenstand verarbeitet, vermischt oder verbunden und sodann weiterveräußert wird. Wir nehmen die Abtretung an.

Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber erfolgt stets für uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung.

Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Abtretung offenzulegen und die Forderung selbst einzuziehen.

Wir sind zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält, insbesondere bei Zahlungsverzug. In dem Verlangen zur Herausgabe der Kaufsache liegt keine Rücktrittserklärung unsererseits, es sei denn, diese wird ausdrücklich erklärt.

§9 Zahlung

Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen nach Rechnungsstellung innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zahlbar.

Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie die Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht innerhalb angemessener Frist nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen, soweit gesetzlich zulässig.

§9a Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns ausdrücklich anerkannt sind.